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Fassung gemäß WKO,
September2008
Präambel
(1) Der
Versicherungsmakler vermittelt
unhabhängig von seinen oder
dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom
Versicherungsunternehmen
(Versicherer),
Versicherungsverträge zwischen
dem Versicherungsunternehmen
einerseits und
dem
Versicherungskunden
andererseits. Der vom
Versicherungskunden mit seiner
Interessenwahrung in privaten
und/oder
betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten
beauftragte Versicherungsmakler
ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig,
hat aber überwiegend die
Interessen des
Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der
Versicherungsmakler erbringt
seine Leistungen entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des
Maklergesetzes,
diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im
Folgenden "AGB") und einem mit
dem
Versicherungskunden
abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag mit
der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB
gelten ab Vertragsabschluss
zwischen dem Versicherungsmakler
und dem Versicherungskunden und
ergänzen
den mit dem
Versicherungskunden allenfalls
abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der
Versicherungskunde erklärt seine
Zustimmung, dass diese AGB dem
gesamten Vertragsverhältnis
zwischen ihm
und dem
Versicherungsmakler sowie auch
sämtlichen künftig
abzuschließenden
Versicherungsmaklerverträgen zu
Grunde
gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit
des Versicherungsmaklers wird,
soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, örtlich
auf Österreich
beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des
Versicherungsmaklers
(1) Der
Versicherungsmakler verpflichtet
sich, für den
Versicherungskunden eine
angemessene Risikoanalyse zu
erstellen
und darauf
aufbauend ein angemessenes
Deckungskonzept zu erarbeiten.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis,
dass diese
Risikoanalyse und
das Deckungskonzept
ausschließlich auf den Angaben
des Kunden sowie den dem
Versicherungsmakler
allenfalls
übergebenen Urkunden basieren
und daher unrichtige und/oder
unvollständige Informationen
durch den
Versicherungskunden das
Ausarbeiten eines angemessenen
Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der
Versicherungsmakler hat den
Versicherungskunden fachgerecht
und den jeweiligen
Kundenbedürfnissen
entsprechend zu
beraten, aufzuklären und den
nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutz
zu vermitteln.
Der Versicherungskunde nimmt zur
Kenntnis, dass die
Interessenwahrung des
Versicherungskunden
grundsätzlich auf
Versicherungsunternehmen mit
Niederlassung in Österreich
beschränkt ist und daher
ausländische
Versicherungsunternehmen
aufgrund des entsprechend
erhöhten Aufwandes nur im Falle
eines ausdrücklichen Auftrags
des
Versicherungskunden gegen ein
gesondertes Entgelt einbezogen
werden.
(3) Die
Vermittlung des bestmöglichen
Versicherungsschutzes durch den
Versicherungsmakler erfolgt bei
entsprechender
Bearbeitungszeit
unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Bei der Auswahl einer
Versicherung können
daher neben der
Höhe der Versicherungsprämie
insbesondere auch die
Fachkompetenz des
Versicherungsunternehmens,
seine Gestion bei
der Schadensabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die
Vertragslaufzeit, die
Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen und die
Höhe des Selbstbehalts als
Beurteilungskriterien
herangezogen werden.
§ 3 Aufklärungs- und
Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der
Versicherungsmakler benötigt für
das sorgfältige und
gewissenhafte Erbringen der in §
2 beschriebenen
Leistungen alle
sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Kunde
verfügt, um eine fundierte
Beurteilung
der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen
und dem Kunden den nach den
Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen
Versicherungsschutz vermitteln
zu können. Aus diesem Grunde ist
der Versicherungskunde
verpflichtet,
dem
Versicherungsmakler alle für die
Ausführung der Dienstleistungen
erforderlichen Unterlagen und
Informationen
rechtzeitig und
vollständig vorzulegen und den
Versicherungsmakler von allen
Umständen, die für die in § 2
beschriebenen
Leistungen des
Versicherungsmaklers von
Relevanz sein können, in
Kenntnis zu setzen.
(2) Der
Versicherungskunde ist
verpflichtet, sofern
erforderlich, an einer
Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler oder das
Versicherungsunternehmen nach
vorheriger Verständigung und
Terminabsprache
teilzunehmen und
auf besondere Gefahren von sich
aus hinzuweisen.
(3) Die nach
gründlichem Nachfragen vom
Kunden erhaltenen Informationen
und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur
Grundlage der weiteren
Erbringung seiner
Dienstleistungen gegenüber dem
Kunden machen,
sofern sie nicht
offenkundig unrichtigen Inhalts
sind.
(4) Der
Versicherungskunde nimmt zur
Kenntnis, dass ein von ihm oder
für ihn vom Versicherungsmakler
unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt,
sondern dieser vielmehr noch der
Annahme durch das
Versicherungsunternehmen bedarf,
sodass zwischen der
Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen
Annahme
durch den
Versicherer ein ungedeckter
Zeitraum bestehen kann.
(5) Der
Versicherungskunde, sofern er
nicht als Verbraucher iSd KSchG
anzusehen ist, verpflichtet
sich, alle durch die
Vermittlung des
Versicherungsmaklers
übermittelten
Versicherungsdokumente auf
sachliche Unstimmigkeiten und
allfällige
Abweichungen vom ursprünglichen
Versicherungsantrag zu
überprüfen und dies
gegebenenfalls dem
Versicherungsmakler zur
Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der
Versicherungskunde nimmt zur
Kenntnis, dass eine
Schadensmeldung oder ein
Besichtigungsauftrag noch keine
Deckungs- oder
Leistungszusage des Versicherers
bewirkt.
(7) Der
Versicherungskunde nimmt zur
Kenntnis, dass er als
Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des
Gesetzes
und der jeweils
anwendbaren
Versicherungsbedingungen im
Versicherungsfall einzuhalten
hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit
des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen,
elektronischer Schriftverkehr
(1) Als
Zustelladresse des
Versicherungskunden gilt die dem
Versicherungsmakler zuletzt
bekannt gegebene Adresse.
(2) Der
Versicherungskunde nimmt zur
Kenntnis, dass aufgrund
vereinzelt auftretender,
technisch unvermeidbarer Fehler
die Übermittlung
von E-mails unter Umständen dazu
führen kann, dass Daten verloren
gehen, verfälscht oder bekannt
werden. Für diese
Folgen übernimmt der
Versicherungsmakler eine Haftung
nur dann, wenn er dies
verschuldet hat. Der
Zugang von
E-Mails bewirkt noch keine
vorläufige Deckung und hat auch
auf die Annahme eines
Vertragsanbotes keine
Wirkung.
§ 5 Urheberrechte
Der Kunde
anerkennt, dass jedes vom
Versicherungsmakler erstellte
Konzept, insbesondere die
Risikoanalyse und das
Deckungskonzept,
ein urheberrechtlich geschütztes
Werk ist. Sämtliche
Verbreitungen, Änderungen oder
Ergänzungen
sowie die
Weitergabe an Dritte bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des
Versicherungsmaklers.
§ 6 Haftung
Hinweis:
die nachfolgenden
Haftungsbestimmungen gelten nur
im b2b-Bereich, nicht im
Verhältnis zu Konsumenten:
Der
Versicherungsmakler haftet für
allfällige Sach- und
Vermögensschäden des
Versicherungskunden nur im Fall
des
Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit. Im
Fall des Vorsatzes wird auch für
entgangenen Gewinn gehaftet.
Die Haftung des
Versicherungsmaklers ist
jedenfalls mit der Höhe der
Deckungssumme der bestehenden
Berufshaftpflichtversicherung
des Versicherungsmaklers
beschränkt.
Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsmakler müssen
innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis des Schadens geltend
gemacht werden.
§ 7 Verschwiegenheit,
Datenschutz
(1) Der
Versicherungsmakler ist
verpflichtet, vertrauliche
Informationen, die ihm aufgrund
der Geschäftsbeziehung zum
Kunden bekannt
werden, vertraulich zu behandeln
und Dritten gegenüber geheim zu
halten. Der Versicherungsmakler
ist
verpflichtet,
diese Pflicht auch seinen
Mitarbeitern zu überbinden. Jede
Weitergabe von Daten unterliegt
den
Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes.
(2) Der
Versicherungskunde ist
entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes mit einer
automationsunterstützten
Verwendung seiner Daten für die
Kundendatei des
Versicherungsmaklers und
insbesondere zur
Durchführung von
Marketing-Aktionen
einverstanden. Diese Zustimmung
kann vom Kunden jederzeit – auch
ohne Angabe
von Gründen –
widerrufen werden.
§ 8 Rücktrittsrechte
des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
ist der Kunde berechtigt, bei
Abgabe seiner Vertragserklärung
außerhalb der
Geschäftsräume des
Auftragnehmers oder eines
Standes auf einer Messe von
seinem Vertragsantrag oder
vom Vertrag
zurückzutreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen
einer
Woche erklärt
werden. Die Frist beginnt mit
der Ausfolgung dieser
Vertragsurkunde, frühestens
jedoch mit dem
Zustandekommen
dieses Vertrages zu laufen. Das
Rücktrittsrecht erlischt bei
Versicherungsverträgen
spätestens einen
Monat nach
Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung
über den Rücktritt vom Vertrag
ist schriftlich an den
Auftragnehmer zu übermitteln.
Der Rücktritt
erfolgt
rechtzeitig, wenn die
Rücktrittserklärung innerhalb
der in Abs. 1 genannten Frist
abgesendet wird.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Sollten
einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ungültig oder undurchsetzbar
sein oder
werden, wird
dadurch der Restvertrag nicht
berührt. Im b2b-Bereich
(Unternehmergeschäfte) wird in
einem solchen Fall
die ungültige
oder undurchsetzbare Bestimmung
durch eine solche ersetzt, die
dem wirtschaftlichen Zweck der
undurchsetzbaren
oder ungültigen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge
zwischen dem Versicherungsmakler
und dem Versicherungskunden
unterliegen österreichischem
Recht.
Für allfällige
Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist – mit Ausnahme von
Konsumenten iSd
KSchG – jenes
Gericht zuständig, in dessen
Sprengel sich die Betriebsstätte
des Versicherungsmaklers
befindet. Der
Versicherungsmakler ist jedoch
berechtigt, eine allfällige
Klage vor jedem anderen sachlich
zuständigen Gericht
einzubringen.
Unbeschadet dessen ist für
Konsumenten iSd KSchG jenes
Gerichts zuständig, in dessen
Sprengel der
Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der
Ort der Beschäftigung des
Konsumenten liegt.
Fassung gemäß WKO,
September 2008
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